Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Wohnberechtigungsschein (Einkommensermittlung und Einkommensgrenze) 

Beschreibung

Einkommensermittlung
Es wird regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt, sofern sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr der Antragstellung nicht geändert haben und innerhalb von 12 Monaten unverändert fortbestehen werden.

Einkommensgrenze
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn die nach der Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenze eingehalten wird. Die Einkommensgrenze beträgt nach § 13 Abs. 1 Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW):

- 17.000,00 Euro für einen Einpersonenhaushalt,
- 20.500,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und
-   4.700,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich um 600,00 Euro je kindergeldberechtigtes Kind.

Vom Jahreseinkommen ist ein pauschaler Abzug von maximal 34% für die Entrichtung von
- Steuern (12 %)
- Beiträgen zur Krankenversicherung (10 %)
- Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnlichen Einrichtungen (12%)
möglich.

Bei der Feststellung des anrechenbaren Jahreseinkommens können in Einzelfällen Freibeträge (z. B. für junge Ehepaare mit mindestens einem Kind, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.