zu 1)
→ Antrag, mit Angabe des Grundes der beantragten Einbürgerung
→ Geburts- oder Heiratsurkunde mit Übersetzung
→ Aufenthaltsbescheinigung
→ Führungszeugnis
→ Verdienstbescheinigung
→ Reisepass
zu 2)
→ Registrierschein
→ Geburts- oder Heiratsurkunde
→ Personalausweis oder Reisepass
a) Deutsche/r durch Geburt
Die ab dem 01.01.2000 geborenen Kinder erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft gebührenfrei.
b) Deutsche/r durch Einbürgerung
Die Einbürgerungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt im Regelfall 255,00 EUR, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51,00 EUR.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
- 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Einbürgerung berechtigt
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- keine strafrechtlichen Verurteilungen
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
- Ehegatten und Kinder (unter 16 Jahren) können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden
- für die miteinzubürgernden Ehegatten ist ein 4-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und ein 2-jähriger Bestand der Ehe ausreichend
- bei Kindern kann eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher:
- 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- 2-jähriger Bestand der Ehe mit einer/einem Deutschen
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen oder Vermögen der Eheleute
- Sicherung der Altersvorsorge (Nachweis von Beitragszahlungen in die Deutschen Rentenversicherung)
- keine strafrechtlichen Verurteilungen
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Von den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt es auch Ausnahmen, z.B.
- beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- bei der Aufenthaltszeit
- bei geringfügiger Straffälligkeit
- bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die in einem Beratungsgespräch geklärt werden können