1) Ein Antrag auf Einbürgerung kann bei der Kreisverwaltung in Paderborn (Kreishaus) gestellt werden. Antragsformulare sind im Fachbereich Ordnungswesen der Gemeindeverwaltung erhältlich (Zimmer 27). Antrag und Unterlagen werden von der Gemeindeverwaltung zur weiteren Bearbeitung an die Kreisverwaltung abgegeben.
2) Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung. Sie haben außerdem die Möglichkeit, zuvor eine Erklärung zur künftigen Namensführung abzugeben. Vor- und Familiennamen können dann in die deutsche Namensform geändert werden, unter Ablegung des bisher zusätzlich geführten Vatersnamens.
Weitere Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie auf der Seite "Beauftrage der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration" unter dem Reiter "Downloads/Links"
zu 1)
→ Antrag, mit Angabe des Grundes der beantragten Einbürgerung
→ Geburts- oder Heiratsurkunde mit Übersetzung
→ Aufenthaltsbescheinigung
→ Führungszeugnis
→ Verdienstbescheinigung
→ Reisepass
zu 2)
→ Registrierschein
→ Geburts- oder Heiratsurkunde
→ Personalausweis oder Reisepass
a) Deutsche/r durch Geburt
Die ab dem 01.01.2000 geborenen Kinder erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft gebührenfrei.
b) Deutsche/r durch Einbürgerung
Die Einbürgerungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt im Regelfall 255,00 EUR, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51,00 EUR.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind:
- 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Einbürgerung berechtigt
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- keine strafrechtlichen Verurteilungen
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
- Ehegatten und Kinder (unter 16 Jahren) können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden
- für die miteinzubürgernden Ehegatten ist ein 4-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und ein 2-jähriger Bestand der Ehe ausreichend
- bei Kindern kann eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher:
- 3-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- 2-jähriger Bestand der Ehe mit einer/einem Deutschen
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes
- Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigenes Einkommen oder Vermögen der Eheleute
- Sicherung der Altersvorsorge (Nachweis von Beitragszahlungen in die Deutschen Rentenversicherung)
- keine strafrechtlichen Verurteilungen
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Von den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gibt es auch Ausnahmen, z.B.
- beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII
- bei der Aufenthaltszeit
- bei geringfügiger Straffälligkeit
- bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die in einem Beratungsgespräch geklärt werden können