Nach der Schülerfahrkostenverordnung sind die Fahrkosten vom Schulträger u.a. zu übernehmen, wenn der kürzeste Schulweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule bei Primarschülern mehr als 2 km und bei Sekundarschülern mehr als 3,5 km beträgt.
Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes.