Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Schülerfahrkosten 

Beschreibung

Nach der Schülerfahrkostenverordnung sind die Fahrkosten vom Schulträger u.a. zu übernehmen, wenn der kürzeste Schulweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule bei Primarschülern mehr als 2 km und bei Sekundarschülern mehr als 3,5 km beträgt.

Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes.