Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Rechtsbehelfsverfahren 

Beschreibung

Förmliche Rechtsbehelfe/Rechtsmittel gegen Bescheide

Bescheide der Bauordnungsbehörde der Stadt Paderborn sind nur durch unmittelbare Klage beim Verwaltungsgericht Minden wirksam anfechtbar. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids (Verwaltungsakt) formgerecht (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts) unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Anfechtungsklagen gegen Bescheide der Bauordnungsbehörde haben in bestimmten Fällen keine aufschiebende Wirkung. In solchen Fällen kann der Betroffene die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beim Verwaltungsgericht oder bei der Bauordnungsbehörde beantragen. Solange aber über einen solchen Antrag nicht entschieden ist, müssen die Anordnungen des Bescheides zur Vermeidung des in der Regel angedrohten Zwangsgeldes befolgt werden.

Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben Anfechtungsklagen gegen Kostenentscheidungen, d. h. die festgesetzten Kosten sind vorläufig zu entrichten und können bei Zahlungsverzug auch zwangsweise beigetrieben werden. Hier kann jedoch Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Bauordnungsbehörde gestellt werden. Sofern die Bauordnungsbehörde einen solchen Antrag bereits abgelehnt hat, kann auch in diesem Falle ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Genehmigungsfreistellung

Bei verfahrensfreien (§ 67 BauO NRW oder nach § 65 BauO NRW) genehmigungsfrei gestellten Vorhaben gibt es keine Baugenehmigung, die ein Nachbar anfechten könnte. Gegen solche Baumaßnahmen muß sich der betroffene Nachbar vorrangig auf zivilrechtlichem Wege selbst zur Wehr setzen (z. B. mit Unterlassungsklage unmittelbar gegen den Bauherrn beim örtlich zuständigen Zivilgericht).

Verstößt das verfahrensfreie oder genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann nach pflichtgemäßem Ermessen aber auch die Bauordnungsbehörde dagegen einschreiten und z. B. eine Baueinstellung oder eine Beseitigung der illegalen baulichen Anlage anordnen. Ob und wie die Bauordnungsbehörde im konkreten Einzelfall tatsächlich einschreitet, hängt vom Gewicht des Rechtsverstoßes ab.