Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Lohnsteuerkarte - neues elektronisches Verfahren 

Beschreibung

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011

Was gilt bisher ?

Grundlage für den Lohnsteuerabzug ist bisher die Lohnsteuerkarte. Diese konnte sich jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland von seiner Gemeinde ausstellen lassen. Auf der Steuerkarte standen Informationen zur Steuerklasse, zur Kirchensteuerpflicht und zu eventuell zu berücksichtigenden Kindern. Je nach Steuerklasse wurden automatisch bei der Lohnsteuerberechnung unterschiedlich hohe Freibeträge berücksichtigt.

Was ändert sich ?

Für das Jahr 2010 wurde zum letzten Mal eine Papier-Lohnsteuerkarte ausgestellt, für das Jahr 2011 wird es keine neue Lohnsteuerkarte mehr geben. Die Lohnsteuerkarte 2010 soll daher ausnahmsweise auch über das Jahr 2010 hinaus ihre Gültigkeit behalten einschließlich eventuell eingetragener Freibeträge.

Was müssen Sie beachten ?

Für das Kalenderjahr 2011 müssen Sie keine neue Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber einreichen, da sämtliche Daten der Steuerkarte 2010 automatisch für das Jahr 2011 übernommen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eingetragene Freibeträge oder einen bei der Steuerklasse IV eingetragenen Faktor.

Sind die für das Jahr 2010 geltenden Daten nicht mehr zutreffend oder sollen sie aus anderen Gründen geändert werden, so müssen Sie die Lohnsteuerkarte 2010 beim Areitgeber anfordern und die Änderung entsprechend bei Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt beantragen.

Sie sollten deshalb prüfen, ob sich ein auf der Lohnsteuerkarte 2010 für das Kalenderjahr 2010 eingetragener Freibetrag für das Jahr 2011 verändert. Ein zu hoher Freibetrag (z.B. durch geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), kann ohne eine Korrektur teilweise zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung führen. In diesen Fällen ist eine Herabsetzung des eingetragenen Freibetrages sinnvoll und sollte von Ihnen bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden.

Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen ?

Sie sind steuerrechtlich verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch Ihr Finanzamt ändern zu lassen, wenn zum 01.01.2011 eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 steht, als Ihnen eigentlich zustehen würde:

Beispiel 1: Für das Kalenderjahr 2010 war noch die Steuerklasse III eingetragen, allerdings wurde die Ehe im Laufe des Jahres 2010 geschieden.

Lösung 1: Die Steuerklasse ist ab 2011 zwingend von "III" auf "I" umzustellen. Hierzu ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Beispiel 2: Für das Kalenderjahr 2010 war noch die Steuerklasse II mit der Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende eingetragen, allerdings entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Jahres 2010.

Lösung 2: Die Steuerklasse ist ab 2011 zwingend von "II" auf "I" umzustellen. Hierzu ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Wo müssen Sie die Änderungen beantragen ?

Für die Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte mit Wirkung ab dem 01.01.2011 ist neuerdings nur noch das Finanzamt zuständig. Anträge, die sich inhaltlich auf das Jahr 2011 richten, sind deshalb auch schon im Jahr 2010 an Ihr Finanzamt zu richten. Damit ist erstmalig die Finanzverwaltung allein dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln (bisher war die Gemeinde noch für die Ausstellung der Steuerkarten verantwortlich, Änderungen mussten dagegen teilweise bei der Gemeinde, teilweise beim Finanzamt beantragt werden).

Was machen Sie, wenn Sie keine Lohnsteuerkarte 2010 haben ?

Nehmen Sie im Jahr 2011 zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und haben daher keine Lohnsteuerkarte 2010, so kann Ihr Finanzamt Ihnen auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Ersatz-Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausstellen.

Für erstmalige Ausbildungsverhältnisse (= direkt im Anschluss an die Schule) gilt bei Ledigen jedoch eine Vereinfachung: in diesen Fällen kann der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers auch ohne eine Ersatz-Bescheinigung des Finanzamtes die Lohnsteuerklasse I beim Steuerabzug zugrunde legen. Für die folgenden Fälle stellen die Wohnsitz-Finanzämter Ersatzbescheinigungen aus:

* Aufnahme einer erstmaligen oder weiteren nichtselbständigen Tätigkeit

* Ausnahme: Auszubildende (= Steuerklasse I ist zu unterstellen)

* Verlust der Lohnsteuerkarte 2010

* Lohnsteuerkarte 2010 enthält die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers

* der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das Finanzamt übersandt

Was ändert sich ab dem Jahr 2012 ?

Ab dem Jahr 2012 soll für Arbeitgeber ein Abruf der "Lohnsteuer-Daten" (= Daten von der Vorderseite der bisherigen Lohnsteuerkarte) über die zentrale Datenbank "ElStAM" (= Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern möglich sein. Diese Datenbank wird im Laufe des Jahres 2011 aus den Meldedaten der Städte und Gemeinden sowie der Datenbank mit der steuerlichen Identifikationsnummer und den Daten der Finanzämter nach und nach aufgebaut. Alle Daten werden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Das neue Abrufverfahren wird auch als ElsterLohn-II bezeichnet. Der Arbeitnehmer muss dafür ab dem Jahr 2012 bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich seine steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben.

Was ist die Identifikationsnummer (IdNr) ?

Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Indentifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Sie wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Sie soll zukünftig für natürliche Personen die bisherige Steuernummer und eTIN ersetzen. Die IdNr. besteht aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Ihre persönlichen Daten zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer.

Was müssen Sie machen, wenn Sie Ihre IdNr. nicht mehr haben ?

Verfügen Sie nicht mehr über Ihre IdNr., so haben Sie die Möglichkeit, beim BZSt die Übersendung eines Schreibens mit Ihrer IdNr. erneut zu erwirken. Die IdNr. wird nicht telefonisch bekannt gegeben. Das neue Mitteilungsschreiben wird an die im BZSt gespeicherte Anschrift versendet. Ansprechpartner hierfür ist grundsätzlich das BZSt; das Finanzamt kann die IdNr. aber ebenso schriftlich mitteilen.