Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.
Für den Fall, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, wird dieser über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben, das regelmäßig im Rahmen einer Hauptverhandlung darüber entscheidet.
Sofern die Einlegung des Einspruchs nicht in Betracht kommt, ist die Bußgeldforderung einschließlich der Verfahrenskosten spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.