Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 

Beschreibung

Flüchtlinge

Anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16 a GG erhalten nach 3 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht entfallen sind. Auch anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bekommen den unbefristeten Aufenthaltstitel bereits nach dieser Zeit. Ehegatten und minderjährige Kinder erhalten darüber hinaus wie die Familienangehörigen von Asylberechtigten einen abgeleiteten Flüchtlingsstatus.
Die Anerkennung als GFK-Flüchtling erfolgt - wie in anderen EU-Staaten - auch bei Vorliegen nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung. Darüber hinaus werden GFK-Flüchtlinge aus integrationspolitischen Gründen statusrechtlich mit Asylberechtigten gleichgestellt.

Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote (z. B. Gefahr für Leib und Leben, Schutzgewährung auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention oder anderer internationaler Abkommen) vorliegen, sollen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist und sie nicht bestimmte Ausschlussgründe erfüllen. Der Bezug von Sozialleistungen steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Es besteht die Möglichkeit des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs und des Familiennachzugs bei Vorliegen humanitärer Gründe. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach 7 Jahren möglich.

Personen, bei denen Ausreisehindernisse z. B. etwa wegen fehlender Reisedokumente oder bei fehlenden Flugverbindungen oder fehlender Aufnahmebereitschaft der Herkunftsstaaten vorliegen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie die Ausreisehindernisse nicht selbst zu vertreten haben und das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit nicht wegfallen wird. Von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann nach Ermessen abgesehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es besteht lediglich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, der Familiennachzug ist ausgeschlossen. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach 7 Jahren möglich.

Kindernachzug

Es wird festgehalten an der geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie: Nachzugsanspruch bis 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen sowie Einreise im Familienverbund, Beherrschung der deutschen Sprache oder "positiver Integrationsprognose" - maßgebliche Altersgrenze im Übrigen: 16 Jahre, sowie restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und familiäre Situation zu berücksichtigen sind.

Humanitäre Zuwanderung

Im Bereich des humanitären Aufenthalts ist das Aufenthaltsgesetz der Forderung vieler Flüchtlingsinitiativen, der freien Wohlfahrtsverbände, der Kirchen sowie einiger Länder nach einer Härtefallregelung nachgekommen. Die Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann in besonders gelagerten Fällen bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe ein Ersuchen an die Ausländerbehörde richten, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthalterlaubnis zu erteilen.
Die Härtefallkommission wird nur im Wege der Selbstbefassung tätig. Dies bedeutet, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Kommission mit seiner Sache beschäftigt.

Ein Antrag ist zu richten an:

Innenministerium des Landes NRW
-Geschäftsstelle der Härtefallkommission-
Haroldstr. 5
40213 Düsseldorf

Sonstige Regelungen

Personen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen, denen aber keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erhalten eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Der Arbeitsmarktzugang ist in der Beschäftigungsverordnung geregelt. Geduldete, die nach dem 1. Januar 2005 eingereist sind, werden ähnlich den Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt.

Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge), erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Es besteht ein Recht auf Familienzusammenführung, falls die Familie auf der Flucht getrennt wurde. Es wird ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang gewährt. Die Aufnahme jüdischer Kontingentzuwanderer kann im Rahmen der Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 AufenthG) erfolgen. Im Falle der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht ein Anspruch auf Familiennachzug und ein gleichberechtigter Arbeitsmarktzugang.