Grundsteuer
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip).
Bei einem Eigentumswechsel ist der bisherige Eigentümer so lange verpflichtet Grundsteuer zu zahlen, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt auf einen neuen Eigentümer erfolgt.
Die Zurechnung geschieht frühestens zum 1.1. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres!
Trotz dieser Regelung bleiben aber eventuelle privatrechtliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Erwerber bestehen, wenn diese sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergeben.
Eine Neuberechnung der Gebühren (Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, Niederschlagswasser) kann satzungsrechtlich mit dem Folgemonat der grundbuchlichen Umschreibung (rechtlicher Übergang) erfolgen.
Wenn Sie dies wünschen und dem Steueramt das Datum der Eintragung im Grundbuch nachweisen (Kopie der Eintragung reicht aus), werden die Gebühren entsprechend aufgeteilt.
Sofern keine Gebührenaufteilung innerhalb eines Jahres beantragt wird, werden diese für den neuen Eigentümer gemeinsam mit der Grundsteuer zum 1.1. des Folgejahres berechnet.
Für die Abrechnung der Schmutzwasserentwässerungsgebühr legen Sie bitte die Endabrechnung der E.ON Westfalen Weser AG über den Frischwasserverbrauch im Steueramt vor. Diese werden dann entsprechend Ihrem Verbrauch abgerechnet werden.