Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Grundrente 

Beschreibung

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder ALG II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können.

Dieses kann z. B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners / Lebenspartners zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern.