Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Brauchtumsfeuer 

Beschreibung

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind nach der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Münster dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 09.12.2021 über den Immissionsschutz im Gemeindegebiet Borchen (Ge­meinde-Immissionsschutzverordnung) wer­den daher nur öffentliche Brauch­tumsfeuer er­laubt, an denen jedermann teilnehmen kann. Die Durchführung von Osterfeuern ist auf Os­tersamstag, Ostersonntag und Ostermontag begrenzt, verbrannt werden darf nur unbehan­deltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste.

Für Brauchtumsfeuer gelten die in § 2 der Gemeinde-Immissionsschutzverordnung festgelegten Sicherheitsabstände und -regeln. Brauchtumsfeuer sind spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzu­zeigen. Hierzu verwenden Sie bitte das eingestellte Anzeigeformular.

Wichtig!

Zu beachten sind auch bei Brauchtumsfeuern die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder er­heblich belästigt werden können. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachtei­le oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauch­entwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.