Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Seit dem 01.01.2003 ist das LHundG (früher: Landeshundeverordnung) in Kraft getreten, es sieht bei bestimmten Hunden eine besondere Genehmigungspflicht bzw. eine Anzeigeverpflichtung vor.
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen.
Eine Erlaubnis ist für den Umgang mit Hunden der Rassezugehörigkeit Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Braisleiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander notwendig.
Sie können das Formular für die Beantragung der Haltungserlaubnis und die Anzeige der Haltung eines großen Hundes sowie weitere Informationen direkt herunterladen (unter dem Punkt Formulare/Download weiter unten auf dieser Seite). Bitte senden Sie diesen Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die
Gemeinde Borchen
- Ordnungsamt -
Unter der Burg 1
33178 Borchen.
Die Erteilung von Haltungserlaubnissen ist gebührenpflichtig. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner (siehe unter der Rubik "Kontakt"). Für die Bearbeitung der Haltungsanzeige durch die Ordnungsbehörde werden keine Gebühren erhoben.
Verpflichtung zur Einholung der Haltungserlaubnis oder Vorlage der Haltungsanzeige
Erlaubnis- und Anzeigepflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne der Vorschriften des LHundG ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.
Sie können das Formular für die Beantragung der Haltungserlaubnis und die Anzeige der Haltung eines großen Hundes sowie weitere Informationen direkt herunterladen (siehe unter der Rubrik "Download/Links").