Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Bildungspaket (Bildung und Teilhabe) 

Kurzbeschreibung

Kindern und Jugendlichen wird durch das neue Bildungspaket ein breites Leistungsspektrum von Sport- und Freizeitmaßnahmen bis hin zur Lernförderung angeboten.

Beschreibung

Durch das Bewilligungsverfahren ist gewährleistet, dass Leistungen direkt bei den Kindern und Jugendlichen ankommen.


Welche Leistungen werden für Bildung und Teilhabe gewährt?

Für die folgenden Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten übernommen werden:

Eintägige Schul- und Kindergartenausflüge

Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes werden die Kosten für eintägige Schul- und Kindergartenausflüge in tatsächlicher Höhe übernommen. In der Praxis nahmen bislang Kinder aus Familien mit geringem Einkommen häufig nicht an diesen Fahrten teil oder waren auf die Unterstützung der Klassengemeinschaft angewiesen. Dieser für die Sozialisation von Kindern und Jugendlichen negativen Entwicklung soll mit den neuen Leistungen entgegengewirkt werden. Übernommen werden allerdings nur die Aufwendungen, die von der Schule oder dem Kindergarten selbst unmittelbar veranlasst sind. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Ausflüge werden nicht übernommen.

Für anspruchsberechtigte Kinder in Kindergärten bzw. Schülerinnen und Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, kann bei der leistungsgewährenden Stelle die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen beantragt werden. Hierzu ist die Vorlage einer Bescheinigung der Schule bzw. des Kindergartens erforderlich. Die entsprechenden Kosten werden direkt mit dem Kindergarten/der Schule abgerechnet.

Mehrtägige Klassen- und Kindergartenfahrten

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gehört auch, dass die tatsächlichen Kosten für mehrtägige Klassen- und Kindergartenfahrten übernommen werden. Damit soll die gleichberechtigte Teilnahme aller Kinder ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation ihrer Eltern sichergestellt werden. Es werden allerdings, ebenso wie bei eintägigen Ausflügen, nur die Aufwendungen übernommen, die von der Schule oder dem Kindergarten selbst unmittelbar veranlasst sind. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Fahrten sind davon nicht erfasst.

Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung bzw. der Antragstellung gelten die gleichen Regelungen wie bei eintägigen Ausflügen (siehe oben).

Schulbedarfspaket

Das Schulbedarfspaket stellt sicher, dass Schülerinnen und Schüler mit einer angemessenen Ausstattung in die Schule kommen können. Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial etc.). Die Leistung für den Schulbedarf wird durch zwei Zahlungen im Jahr gewährt: 70 € erhalten die Eltern zum 1. August bzw. 1. September und 30 € zum 1. Februar eines Schuljahres, um die Schulmaterialien gerade zu Beginn des Schuljahres und auch den zweiten Halbjahres gut abdecken zu können.

Achtung: Diese Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf müssen von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Kommune) nicht gesondert beantragt werden. Hierbei handelt es sich um die bereits bisher in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen geregelte "zusätzliche Leistungen für die Schule". Bei Bedarf wird eine aktuelle Schulbescheinigung vom Antragsteller angefordert. Bezieher von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag müssen jedoch diese Leistung beantragen.

Lernförderung

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Mit dem neuen Bildungspaket können Eltern für ihre Kinder nun Lernförderung beantragen. Der Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers wird durch die Lehrerinnen und Lehrer, die das Kind am besten kennen, festgestellt und unkompliziert bescheinigt. Wenn vor Ort keine ausreichende reguläre schulische Lernförderung (für alle Kinder) angeboten wird, bewilligt die zuständige Behörde den Antrag der Eltern auf schulnahe Lernförderung. Voraussetzung ist, dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel zu erreichen.

Mittagessen in der Schule bzw. im Kindergarten/in der Tagespflege

In Schulen und Kindergärten, die Mittagessen anbieten, entstehen häufig schwierige Situationen, wenn Kinder nicht am gemeinsamen Essen teilnehmen können, weil ihren Eltern die finanziellen Mittel hierfür fehlen. Für die Kinder sind diese Erfahrungen extrem verletzend, gerade auch, weil ihnen so ein wichtiger Teil Gemeinschaftsgefühl vorenthalten bleibt. Die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung ist daher ein wichtiges Element der sozialen Teilhabe. Mit dem Bildungspaket erhalten Kinder einen Zuschuss zum Mittagessen in der Schule bzw. im Kindergarten, wenn der jeweilige Träger ein solches Essen anbietet.

Der über den Eigenanteil der Eltern in Höhe von 1,00 € hinausgehende Betrag wird von dem zuständigen Leistungsträger übernommen. Eventuelle Leistungen Dritter werden angerechnet (z.B. Programm "Kein Kind ohne Mahlzeit") und sind von den Eltern nachzuweisen.

Da im Gemeindegebiet Borchen die Beköstigung von Kindern durch die Träger der jeweiligen Angebote in völlig unterschiedlicher Weise erfolgt und es im Übrigen auch häufig im Interesse des Antragstellers ist, bei dem Träger des Betreuungsangebotes (Gemeinde Borchen, kirchliche und freie Kindergärten sowie Grundschulfördervereine) nicht als Leistungsempfänger erkannt zu werden, hat sich die Gemeinde Borchen entschieden, sofern sie für die Bewilligung der entsprechenden Leistungen zuständig sein wird, die entsprechenden Zuschussmittel direkt an die Eltern auszuzahlen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Eltern die ihnen entstandenen Kosten durch Vorlage einer Quittung bzw. eines entsprechenden Kontoauszuges nachweisen. Die entsprechenden Auslagen werden sodann dem Leistungsberechtigten unter Abzug des Eigenanteiles erstattet. Auch das Jobcenter wird auf Wunsch so verfahren.

Hierdurch wird auch den Maßnahme Trägern ein massiver zusätzlicher bürokratischer Aufwand erspart.

Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Nichts ist frustrierender, als anderen Kindern beim Sport zuschauen zu müssen oder einem Hobby nicht nachgehen zu können, weil das Geld der Eltern für den Vereinsbeitrag nicht reicht. Mit dem Bildungspaket bekommen hilfebedürftige Kinder ein Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Freizeitangebote, mit dem sie an diesen Angeboten teilhaben können.

Für die Teilnahme am Musikunterricht (und vergleichbarem Unterricht), die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit oder für Aktivitäten kultureller Bildung (z.B. Museumsbesuche) oder die Teilnahme an Freizeiten werden für jedes berechtigte Kind ein Betrag von 120 € pro Jahr übernommen. Hierdurch wird Kindern ein Budget zur Verfügung gestellt, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können. Nicht dazu gehören allerdings Aktivitäten wie beispielsweise Kinoveranstaltungen. Diese haben lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen und dienen überwiegend der Unterhaltung.

Auch Kinder im ersten Lebensjahr haben bereits Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des neuen Bildungs- und Teilhabepaketes, so dass Eltern mit ihren Kindern z.B. an Kursen wie Pekip, Babyschwimmen oder Babymassage teilnehmen können.

Wer kann Leistungen erhalten?

Erhalten können die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Kinder aus Familien, die

  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung erhalten,
  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beziehen,
  • Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld beziehen.

Für welche Kinder können die vorgenannten Leistungen beantragt werden?

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (max. 120 € pro Jahr) können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Gleiches gilt auch für Kinder in Tagespflegebetreuung.

Ab wann bestehen Ansprüche?

Ein Anspruch auf Leistungen besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Für Leistungen ab 01.01.2011 gilt jedoch eine Übergangsfrist. Für Kinder, die ihre Sozialleistungen durch das Jobcenter bzw. ihre Kommune erhalten, ist zu beachten, dass die Antragstellung bis zum 30.04.2011 zu erfolgen hat. Für Bezieher von Kinderzuschlag bzw. Wohngeld gilt eine verlängerte Antragsfrist.

Um Leistungsansprüche für die Zeit ab 01.01.2011 geltend machen zu können, ist nun eine kurzfristige Antragstellung erforderlich!


Wo sind die Anträge zu stellen?

Der Kreis Paderborn beabsichtigt, als Koordinator des Bildungspaketes möglichst einfache Verfahrensregelungen zu treffen und die Wege der Leistungsberechtigten auf das Notwendigste zu beschränken.

Personen, die im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, müssen ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen aus dem Bildungspaket bei ihrem Jobcenter beantragen.

Personen, die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Leistungen gemäß den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten, stellen ihren Antrag beim Fachbereich Ordnungs- und Sozialverwaltung der Gemeindeverwaltung Borchen. Ihre Ansprechpartner sind:

Frau Schwarzenberg-Dopp, Tel.: 05251/3888-112
Email: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

Auch das Bürgerbüro nimmt während der erweiterten Öffnungszeiten des Rathauses gern Ihre Anträge entgegen.

Da derzeit in Nordrhein-Westfalen noch nicht geregelt ist, welche Behörden für die Anträge der Bezieher von Wohngeldleistungen bzw. Kinderzuschlag zuständig sind, werden anspruchsberechtigte in Borchen wohnhafte Eltern gebeten, ihre Anträge zunächst ebenfalls im Rathaus Borchen abzugeben. Sobald eine Zuständigkeitsregelung erfolgt, werden Ihre Antragsunterlagen an die zuständige Stelle weitergeleitet.


Eltern, die nicht in Borchen wohnen, wenden sich bitte an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. ihr örtliches Jobcenter.